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Stadtkapelle Kulmbach

von 1851 e.V.

Mitglied im Nordbayerischen Musikbund - Träger der Pro-Musica-Plakette

Statuten des Musikvereins vom 15. Nov. 1853

(2 Jahre nach der Gründung)

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wörtliche Abschrift der obigen Statuten

von Frau Elisabeth Müller, Oberschöna

Statuten des Musikvereins

I. Abschnitt

§ 1

Liebe zur Musik und Ausbildung in derselben ist der Zweck des Vereins.

§ 2

Der Verein ist geschlossen und es können nur solche Personen als Mitglieder betrachtet werden, welche auf gesetzlichem Wege in denselben aufgenommen worden sind.

 

II. Abschnitt

Mitglieder

 § 3

Der Verein besteht:

      1. aus activen und
      2. aus passiven Mitgliedern.

§ 4

Active Mitglieder sind diejenigen, welche tätigen Antheil an den Musikübungen und Produktionen nehmen.

 § 5

Passive Mitglieder sind jene, die als Musikfreunde dem Verein beigetreten sind.

 

III. Abschnitt

Vorstandspersonal

§ 6

Das Vorstandspersonal besteht aus:

      1. zwei Vorständen
      2. einem Sekretär und
      3. einem Ausschuss von 4 Mitgliedern

§ 7

Das Vorstandspersonal wird alle halben Jahre, und zwar am 18. Januar und 18. Juli eines jeden Jahres gewählt.
8 Tage vor der Wahl bringen die activen Mitglieder 3 der Ihrigen und Fähigsten in Vorschlag, aus welchem dann der erste Vorstand durch Übereinstimmung der zwei anderen Mitglieder hervor geht. Diese letzteren bilden dann zugleich die Hälfte des Ausschusses.-
Sämtliche Mitglieder wählen durch direkte Wahl aus den passiven Mitgliedern den zweiten Vorstand und zwei Ausschussmitglieder durch Stimmenmehrheit. Der Sekretär wird sodann aus dem Gesamtvereine ebenfalls durch Stimmenmehrheit gewählt.
Sollte bei letzter Wahl  Stimmengleichheit mit einem anderen eintreten, so entscheidet das Los. 

§ 8

Die beiden Vorstände haben über die Befolgung der Statuten zu wachen, für die Erhebung und willige Zahlung der Eintrittsgelder und Monatsbeiträge, sowie für anständiges Lokal und sonstiger Vereinsbedürfnisse zu sorgen. Sie haben für das ihnen übergebene Inventarium zu haften und sind verbunden, in wichtigen Angelegenheiten, bei dem Wechsel des Lokals, bei allenfallsiger Erhöhung oder Erniedrigung des Monatsbeiträge, bei außerordentlichen Ausgaben nichts ohne Vorwissen und Zustimmung des Vereins zu beschließen, bei Anschaffungen, die einen Aufwand von mehr als 3 M erfordern, ist die Genehmigung des Ausschusses einzuholen.

Außer diesen allgemeinen Obliegenheiten übernimmt jeder Vorstand noch eine besondere Funktion:
    a.) der erste Vorstand sorgt für die Anschaffung neuer und guter Musikalien, für die gehörige Verteilung der Stimmen, bestimmt die Proben und leitet die Musikübungen und Produktionen unter Mitwirkung des dazu gewählten Lehrers.
    b.) der zweite Vorstand präsidiert unter Bestand des ersten Vorstandes bei allen Generalversammlungen , hält die nötigen Vorträge, sieht und hält auf Ordnung beim Sprechen und Abstimmen, sowie bei Produktionen.

§ 9

Dem Sekretär obliegt es, alle schriftlichen Arbeiten zu besorgen, die Korrespondenzen und Protokolle zu führen, die Circulurien zu activieren, alle schriftlichen Verhandlungen und Rechnungen des Vereins zur Registratur zu bringen und für deren Ordnung zu sorgen, unter Aufsicht und Kontrolle der Vorstände die Gelder einzunehmen, die genehmigten Ausgaben zu bestreiten und die Rechnungen zu stellen. Er hat bei Ausschusssitzungen Stimmrecht.

§ 10

Der Ausschuss ist ermächtigt, bei Anschaffungen, die einen Aufwand von mehr als 3 M betragen, den Vorständen die Genehmigung bis zu 8 M zu erteilen, und hat jedes mal vor der Wahl des Vorstandspersonals die Rechnung zu prüfen. Auch hat derselbe abwegiges, unanständiges Betragen einzelner Mitglieder, wenn selbiges in den Gesellschaftsstunden oder bei Kränzchen und Produktionen vorkommt, zuerst zu rügen und zu verweisen und im Wiederholungsfalle den Ausschluss desselben aus der Gesellschaft vor einer Generalversammlung zu beantragen.

§ 11

Ehrengericht

Um den Verein in seinem eigentlichen Wesen und Wirken, das heißt, um seine Vertreter, als da sind, Vorstände, Sekretär und Ausschuss, vor öffentlichen, ehrenrührigen Angriffen einzelner Mitglieder zu schützen, und der Zerrüttung und Untergrabung seines Bestandes künftig entgegenzutreten, ist ein sogenanntes Ehrengericht von 9 Personen jedes Mal dann zu bilden, wenn solche vorgenannte Fälle zu Kenntnissen gekommen sind.
Dasselbe hat als Stamm gleichsam, das ganze Jahr hindurch die 4 Mitglieder des Ausschusses in sich, die anderen 5 Glieder des Ehrengerichts werden aus der Zahl des übrigen Gesellschaftsbestandes gewählt und ist bei dieser Wahl verzüglich darauf zu sehen, dass nur unparteiische gewählt werden.
Sollten sich Ausschussmitglieder auch nur annähernd parteiisch oder beteiligt zeigen, so sind die selben nicht fähig, dem Ehrengerichte beizusitzen, sondern sind durch gewählte Ersatzmänner zu ergänzen.
    b.) der Senator hat bei solchen Verhandlungen zu kontrollieren und kein Stimmrecht
    c.) die ganze Untersuchung geschieht öffentlich und ist während der selben Schweigen und Ruhe Pflicht durch jeden Unbeteiligten und Unbefugten.
    d.) der oder die Anzeigenden solcher ehrenrühriger Fälle sind gehalten, auf Ehrenwort die reine Wahrheit zu sagen.

Hat das Ehrengericht die Sache genau geprüft und untersucht und über schuldig erkannt, so hat es folgende Strafen in seiner Verfugnis:
    1.)  bei geringen und ersten Fällen Geldstrafen von 30 Mark
    2.) bei Wiederholungen zeitweisen und
    3.) bei bedeutenden und sehr ehrenrührigen Fällen gänzlichen Ausschluss aus dem Verein.

Jedem Mitglied wird es zur Pflicht gemacht, Übertreten dieses § , nachdem eine Hinweisung auf den selben nichts gefruchtet hat, zur öffentlichen Anzeige bei dem Ausschuss zu bewegen, welcher dann zur Bildung des Ehrengerichts zu schreiten hat.

 

IV. Abschnitt

Ausschluss

§ 12

Wegen irgend eines, die Ausschließung nach sich ziehenden Vergehens, der aus dem Verein förmlich ausgeschlossen wurde, kann nie in demselben wieder aufgenommen werden und hat auch keinen Antheil an dem Vermögen desselben.

 

V. Abschnitt

§ 13

Bei wichtigen allgemeinen Geschäftsangelegenheiten haben die Vorstände eine Generalversammlung zu veranlassen. Von den bei Generalversammlungen nicht erschienenen Mitgliedern wird angenommen, dass sie den Beschlüssen der Anwesenden beitreten und beim Widerspruchsrecht mehr haben, es mögen auch noch so wenige Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend gewesen sein. Wer jedoch ohne vorherige genügende Entschuldigung fehlt, hat in die Vereinskasse 9 M Strafe zu erlegen.

§ 14

Wer ein Amt ein halbes Jahr lang verwaltet hat, ist bloß an der nächsten, ihn abermals treffenden Wahl befreit, hat dieselbe jedoch im dritten Halbjahr wieder anzunehmen.

§ 15

Sollte im Laufe des 1. halben Jahres einer der Vorstände abgehen, so findet eine neue Wahl statt, eine solche im § 7 vorgeschrieben ist.

 

VI. Abschnitt

Rechnungslegung

§ 16

Die Rechnungsabfuhr hat halbjährig zu geschehen, und zwar am 18. Januar und 18. Juli eines jeden Jahres.
Der Sekretär hat daher Sorge zu tragen, dass die Rechnung vollständig gefertigt und mit den gehörigen Vorlagen
versehen den Vorständen vorgelegt, solche dann 8 Tage vor dem Wahltage von dem Ausschusse im Beisein der
Vorstände nach Anleitung der Vereinsgesetze und Beschlüsse, sowie der allgemeinen Rechnungsgrundsätze
geprüft und erwidert und sodann in der Generalversammlung zur Vorlage gebracht werden.

§ 17

Die Vorsteher sind gehalten, allenfalsige Statute im Benehmen mit dem Sekretär zu beantworten und hierauf die Vereinsbeschlüsse zu Protokoll zu nehmen, für deren Erfüllung dann die neu gewählten Vorstände zu sorgen haben.

 

VII. Abschnitt

Aufnahmen

§ 18

Vorbedingungen zur Aufnahme sind:
    a.) bei activen wie passiven Mitgliedern das 18. Lebensjahr
    b.) ein durchaus unbescholtener und guter Leumund

Stimmrecht erhalten jedoch beide Teile erst vom 21. Lebensjahr an.

Die Anmeldung zur Aufnahme hat bei einem der Vorstände zu geschehen, entweder mündlich oder schriftlich durch ein Mitglied. Das Wahlelement erfolgt bei Einheimischen nach 14- tägigem Anschlag im Gesellschaftslokal, bei Nichteinheimischen hingegen, um sie genau kennen zu lernen, erst in 4 Wochen, letzteren, wie ersteren sind jedoch gehalten, während dieser Zeit die Gesellschaftstage des Vereins zu besuchen und können auch bei unterdes stattfindenden Vergnügungen Zutritt haben. Die Aufnahme ist bedingt durch die Zustimmung von 2/3 der wahlatierenden Mitglieder und hat das Wahlelement mit Ernst und Bedacht zu geschehen. Sollte der Angeschriebene durchfallen, so kann er erst im nächsten Halbjahr sich wieder zur Aufnahme melden.

§ 19

Das Resultat des Wahlorgans wird dem Aspiranten schriftlich bekannt gegeben.

 

VIII. Abschnitt

Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder

§ 20

Alle activen und passiven Mitglieder, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, haben gleiche Rechte und sind bei Beratungen und Beschlussfassungen stimmfähig.

 § 21

Jedes Mitglied ist berechtigt, Einheimische, sowie Freunde, die durch ihr Betragen zu keiner Beschwerde Anlaß geben, an Gesellschaftstagen einmal einzuführen, der Eingeführte ist bei dem Eintritt einem Vorstande anzuzeigen und hat der Einführende für das Betragen des Gastes zu haften.

§ 22

Bei Produktionen hat jedes Mitglied das Recht, ihn als anständig bekannte wirkliche Fremde gratis einzuführen. Einheimischen kann der Eintritt unter keiner Bedingung gestattet werden.

§ 23

Die beiden Vorstände sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Personen höheren Standes, ausgezeichnete Musiker frei einzuführen.

§ 24

Jedes Mitglied zahlt bei der Aufnahme 2 M Aufnahmsgebühren und  0,50 M für ein Exemplar der gedruckten Statuten. Der monatliche Beitrag der einzelnen Mitglieder wird nach Umständen erhöht oder erniedrigt und ist derzeitig auf 0,15 M festgesetzt und muß monatlich vorausbezahlt werden.

 

IX. Abschnitt

Austritt

§ 25

Jedem Mitglied steht der Austritt aus dem Verein frei, es hat ihn jedoch den Vorständen anzuzeigen. Jedes austretende Mitglied verliert seinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 26

Wünscht ein freiwillig ausgetretenes Mitglied je wieder in den Verein aufgenommen zu werden, so hat sich solches wieder dem Wahlelement zu unterwerfen und die Aufnahmsgebühren zu entrichten, doch kann derselbe erst nach einem Vierteljahr sich wieder zur Aufnahme melden.

Ein auf den Grund notwendigen Wohnortsveränderung ausgetretenes Mitglied kann sich den Wiedereintritt in den Verein vorbehalten und ist im Falle des letzteren von Eintrittsgebühren frei. Dasselbe hat von seinem Wunsche lediglich die Vorstände schriftlich zu benachrichtigen, welche die Vereinsmitglieder hiervon in Kenntnis setzen.

 

X. Abschnitt

Musikübungen

§ 27

Die wöchentlichen Versammlungen der activen Mitglieder haben die Musikübungen und Vorbereitungen zu den Produktionen und beziehungsweise auch gesellige Unterhaltung zum Zwecke.

§ 28

Die Musikübungen finden wöchentlich einmal statt. Der Tag und die Zeit des Beginns desselben wird von dem 1. Vorstand bestimmt.

§ 29

Diejenigen Mitglieder des Vereins, welche hinlängliche Fähigkeit zur Musik besitzen, sind verbunden, mitzuwirken, jeden,  der als actives Mitglied einzutreten wünscht, hat bei dem jezeitigen Dirigenten eine Probe seiner musikalischen Kenntnisse abzulegen.

§ 30

Von den activen Mitgliedern wird erwartet, dass sie den Musikübungen und Produktionen regelmäßig beiwohnen, jeder Ausbleibende hat sich durch einen hinreichenden Grund bei dem 2. Vorstande zu entschuldigen.

§ 31

Das Tabakrauchen während den Musikübungen ist verboten, ebenso Hunde ins Vereinslokal mitzubringen. Die passiven Mitglieder haben jede Störung sorgfältig zu vermeiden.

§ 32

Entbehrliche und überflüssige Musikalien oder Utensilien können nur unter Zustimmung des Ausschusses verkauft und muß der Erlös hierfür der Vereinskasse einverleibt werden.

 

XI. Abschnitt

Festlichkeiten

§ 33

Jährlich werden 4 Produktionen und zwar quartaliter , ausgenommen kleinere Partien, in einem hierzu geeigneten Saale und während der Sommermonate im Freien gehalten.

§ 34

Der Stiftungstag als der 1. November soll jährlich auch angemessen festlicher Weise begangen werden.

 

XII. Abschnitt

Bedienung

§ 35

Für die Bedienung des Vereins wird ein passendes Individuum aufgestellt und aus der Vereinskasse bezahlt. Es steht unter der besonderen Anweisung der Vorstände.

                                                                XIII. Abschnitt

                                                        Auflösung

                                                             § 36

Der ganze Verein ist nur dann als aufgelöst zu betrachten, wenn in einer besonderen zur Erörterung dieser Frage berufenen Generalversammlung mehr als 9/10 der Mitglieder dafür stimmen. In diesem Falle wird das sämtliche vom 8. März 1854 an vererbbare Gesellschaftsvermögen unter sämtliche Mitglieder gleichheitlich verteilt, während das von dem genannten Datum vorhandene Vermögen , welches bloß nach Instrumenten, Musikalien pp. siehe Inventarisierung  besteht, gleichmäßig unter die activen Mitglieder verteilt wird.

Entgegengesetzten Falls bleibt das Ganze dem Stammverein , wenn sich auch sogar 9/10 lossagen bzw. loskommen wollen.

§ 37

Verbesserungen und Abänderungen dieser Statuten kann jedes Mitglied vorschlagen, über die Annahme derselben wird in einer Generalversammlung entschieden.

          Culmbach, den 15. November 1853

           

          Die derzeitigen Vorstände

          H. Rammensèe

          G. Sandler

                          Nützel

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